Satzung

Niedersächsischer Leichtathletik-Verband
Kreis Oldenburg-Stadt e.V.

Satzung

§ 1 – Name, Zweck und Sitz des Verbandes
§ 2 – Aufgaben des Verbandes
§ 3 – Mitgliedschaft
§ 4 – Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag, Haftungsausschluss
§ 6 – Organe
§ 7 – Kreisverbandstag
§ 8 – Vorstand
§ 9 – Sportgericht
§ 10 – Kassenprüfer
§ 11 – Auflösung
§ 12 – Übergangsvorschriften

§ 1 – Name, Zweck und Sitz des Verbandes

  1. Der Name des Vereins lautet Niedersächsischer Leichtathletik-Verband Kreis Oldenburg-Stadt e.V.
    (NLV Kreis Oldenburg-Stadt). Er ist die Organisation aller die Leichtathletik betreibenden Vereine im
    Bereich des Stadt-Sportbundes Oldenburg e.V. (SSB Oldenburg). Der NLV Kreis Oldenburg-Stadt ist
    unter völliger Wahrung rechtlicher und wirtschaftlicher Selbständigkeit als Fachverband dem SSB
    Oldenburg angeschlossen und ist einer der Kreisverbände des Niedersächsischen Leichtathletik-
    Verbandes e.V. (NLV) und des Bezirksverbandes Weser-Ems.
  2. Zweck des Verbandes ist die Förderung und Pflege der Leichtathletik sowie die Betreuung seiner
    Mitglieder und die Vertretung deren gemeinsamer Interessen. Der NLV Kreis Oldenburg-Stadt verfolgt
    ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
    Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der NLV Kreis Oldenburg-Stadt hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb). Er ist im Vereinsregister des
    Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.

§ 2 – Aufgaben des Verbandes

Der NLV Kreis Oldenburg-Stadt regelt im Einklang mit den Satzungen und Ordnungen des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) und des NLV die einheitliche Ausrichtung der Leichtathletik in seinem Zuständigkeitsbereich. Dazu zählen:

  1. die Durchführung eigener Veranstaltungen
  2. die Ausrichtung von Veranstaltungen im Auftrage des NLV bzw. des Bezirksverbandes
  3. die Genehmigung und Befürwortung von Veranstaltungen der Vereine
  4. Schulungsmaßnahmen durch Lehrgänge
  5. Festlegung und Veröffentlichung von Terminen des Verbandes
  6. Erstellung von jährlichen Bestenlisten
  7. Durchführung von Ehrungen
  8. Schlichtung von Streitigkeiten

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder
    1. Die Mitgliedschaft im NLV Kreis Oldenburg-Stadt kann jeder Verein auf schriftlichen Antrag
      erwerben, sofern er Mitglied im SSB Oldenburg ist und in seiner jährlichen Bestandsmeldung Leichtathleten ausgewiesen hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    2. Bei Gründung können auch natürliche Personen Mitglieder werden.
  2. Ehrenmitglieder
    Der NLV Kreis Oldenburg-Stadt kann natürliche Personen aufgrund besonderer Verdienste um die
    Förderung der Leichtathletik zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern machen.

§ 4 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Zu § 3.1.
    • durch Austritt zum Jahresende aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den NLV Kreis
      Oldenburg-Stadt bis zum 30.09. zum Jahresende, vorausgesetzt, alle Verpflichtungen
      gegenüber dem Verband sind erfüllt.
    • durch Austritt oder Ausschluss aus dem SSB Oldenburg.
  • Zu § 3.2.
    • Durch Ableben oder durch Beschluss des Kreis-Sportgerichts bei unehrenhaftem Verhalten.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag, Haftungsausschluss

  1. Die Mitglieder des NLV Kreis Oldenburg-Stadt sind berechtigt:
    1. nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen durch ihre Delegierten an
      den Kreisverbandstagen teilzunehmen
    2. an den Meisterschaften des NLV Kreis Oldenburg-Stadt nach Maßgabe der hierfür
      bestehenden Bestimmungen teilzunehmen
    3. Veranstaltungen auf der Grundlage bestehender Ordnungen durchzuführen.
  2. Die Mitglieder des NLV Kreis Oldenburg-Stadt sind verpflichtet:
    1. die Satzungen und Ordnungen des DLV und des NLV sowie die auf den Landes-, Bezirks- und
      Kreisverbandstagen gefassten Beschlüsse zu befolgen.
    2. die Interessen des NLV Kreis Oldenburg zu vertreten.
    3. die durch Landes-, Bezirks- und Kreisgremien festgelegten Abgaben termingerecht zu entrichten
    4. die vom SSB Oldenburg und/oder NLV Kreis Oldenburg-Stadt sowie vom NLV geforderten
      Auskünfte über den Mitgliederbestand und über die Besetzung der Abteilungsleitung
      unverzüglich zu melden
    5. zur Anerkennung und Respektierung der ausschließlichen Sportgerichtsbarkeit des Kreises und
      übergeordneter Verbände.
  3. Der NLV Kreis Oldenburg-Stadt kann einen Mitgliedsbeitrag erheben, über dessen Höhe auf dem
    Kreisverbandstag entschieden wird. Er ist jeweils zum 1.April eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
  4. Der NLV Kreis Oldenburg haftet nicht für seine Mitglieder.

§ 6 – Organe

  1. Die Organe des NLV Kreis Oldenburg-Stadt sind:
    1. der Kreisverbandstag
    2. der Vorstand

§ 7 – Kreisverbandstag

  1. Der Kreisverbandstag ist die Mitgliederversammlung und damit das oberste Organ des NLV Kreis
    Oldenburg-Stadt.
  2. Ordentliche Kreisverbandstage finden jährlich statt. Einladungen hierzu müssen mindestens drei
    Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung (TO) erfolgen.
  3. Alle ordnungsgemäß einberufenen Kreisverbandstage sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
    erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
  4. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Vereine und der Vorstand NLV Kreis Oldenburg-Stadt. Jeder
    Verein hat eine Stimme, für jede weitere angefangene 50 gemeldete Leichtathleten (Stichtag 30.09. des
    Vorjahres) eine weitere Stimme. Eine Stimmübertragung ist möglich.
  5. Antrage zur TO müssen spätestens fünf Tage vor dem Kreisverbandstag schriftlich mit Begründung
    beim Kreis-Vorsitzenden vorliegen.
  6. Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Behandlung einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen
    Stimmen.
  7. Bei Abstimmungen oder Wahlen werden nur die abgegebenen Ja/Nein-Stimmen gewertet.
  8. Die TO muss mindestens folgende Punkte beinhalten:
    1. Feststellung der Anwesenheit von Mitgliedern und Stimmberechtigten
    2. Genehmigung des Protokolls des letzten Kreisverbandstages
    3. Bericht des Vorstands
    4. Bericht der Kassenprüfer
    5. Entlastung des Vorstands
    6. Neuwahlen gemäß § 8
  9. Satzungsänderungen müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden; sie bedürfen der 2/3-Mehrheit
    der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Die Wahlen erfolgen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  11. Außerordentliche Kreisverbandstage sind vom Vorstand nach den für ordentliche Kreisverbandstage
    geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder ein Drittel der
    Mitgliedsvereine dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
  12. Den Vorsitz führt der Kreisvorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter.
  13. Der Ablauf sowie die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und
    dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Kreisvorsitzenden
    2. dem Stellvertretenden Kreisvorsitzenden
    3. dem Schriftwart
    4. dem Kassenwart
    5. dem Sport- und Wettkampfwart
    6. dem Breitensportwart
    7. dem Kampfrichterwart
    8. dem Gerätewart
    9. dem Pressewart

und weiteren Mitgliedern, denen fachliche Ressorts zugeordnet werden.
Dabei sind die Mitglieder zu a, c, e … in ungeraden, die zu b, d, f … in geraden Jahren zu wählen.
Ergänzungswahlen für vakante Posten können jederzeit erfolgen.

  1. Alle ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn wenigstens 50% der
    Vorstandsmitglieder erschienen sind.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des NLV Kreis Oldenburg-Stadt nach den Bestimmungen der Satzung
    und nach Maßgabe der vom Kreisverbandstag gefassten Beschlüsse. Er erstattet auf dem
    Kreisverbandstag den Jahresbericht und legt den Kassenbericht und den Haushaltsplan vor.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder zu a) bis d). zwei Mitglieder des Vorstandes zu a)
    bis d) vertreten den NLV Kreis Oldenburg-Stadt im Sinne des § 26 BGB gemeinsam. Die Mitglieder
    des Vorstandes zu e) bis i) gehören dem erweiterten Vorstand an.
  4. Der Vorstand bestellt bei Bedarf den Schlichter, der vor der Anrufung des zuständigen Sportgerichts
    tätig werden soll.
  5. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied berufen.
  6. Der Vorstand kann zur Erledigung von Fachaufgaben zeitlich begrenzt Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 9 – Sportgericht

  1. Sportgericht des NLV Kreis Oldenburg-Stadt ist der Rechtsausschuss des NLV nach Anrufung der
    Schlichter.
  2. Die Verbandsgerichtsbarkeit wird nach den Bestimmungen des DLV und des NLV ausgeübt.

§ 10 – Kassenprüfer

  1. Der Kreisverbandstag wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  2. Die Kasse des NLV Kreis Oldenburg-Stadt ist mindestens einmal jährlich nach Abschluss des
    Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen.

§ 11 – Auflösung

  1. Die Auflösung des NLV Kreis Oldenburg-Stadt kann nur auf einem eigens dafür einberufenen
    Kreisverbandstag erfolgen.
  2. Zur Auflösung bedarf es einer ¾-Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen.
  3. Das Vermögen des NLV Kreis Oldenburg-Stadt verfällt nach seiner Auflösung oder bei Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke an den NLV, der es zunächst verwaltet und einem eventuellen neuen als
    gemeinnützig anerkannten Leichathletikverband in seinem Gebiet zur Verfügung stellt. Kommt eine
    Neugründung nicht zustande, muss das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen sportlichen Zwecken
    zugeführt werden.

§ 12 – Übergangsvorschrift

Der Vorstand wird ermächtigt, bei Beanstandungen der Satzung durch das Registergericht, diese zur Behebung
der Beanstandung abzuändern.

Gründung des Vereins in Oldenburg am 26. Februar 2004
Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg (Oldb.) unter VR2536 am 14.April 2004